Statuten
Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen «Elternverein Frutigen und Umgebung» besteht ein Verein gemäss Art 60 ff ZGB mit Sitz in Frutigen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 ZWECK DES VEREINS
Der Elternverein setzt sich für die Erhaltung oder Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen ein, insbesondere durch die Förderung von sinnvoller Freizeitgestaltung in Zusammenarbeit und Absprache mit bestehenden Vereinen und Organisationen. Zweck des Vereins ist:
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die Durchführung und Betreuung von Spielgruppen und Waldspielgruppe mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter
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der Betrieb einer Ludothek
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die Organisation und Durchführung eines Ferienpasses
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die Organisation und der Betrieb einer Kinderkleiderbörse
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die Organisation und der Betrieb eines Kinderhortes
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die Durchführung und Betreuung von Elternbildungskursen
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die Schaffung von Austauschmöglichkeiten zwischen Eltern, Personen, die sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen einsetzen und Fachstellen
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 AUFNAHME
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung erworben. Eltern, die ihre Kinder zur Spielgruppe anmelden, werden automatisch zu Vereinsmitgliedern, sowie alle Mitarbeitenden des Elternvereins. Bedingung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen und sich nach Möglichkeit für die Aufgaben des Vereins einzusetzen.
Art. 4 STIMM- UND WAHLRECHT
Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat an der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.
Art. 5 AUSTRITT
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch schriftliche Austrittserklärung
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durch Ausschluss
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durch den Tod
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durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat durch Beschluss der Hauptversammlung zu erfolgen. Ein Mitglied kann insbesondere dann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es diese Statuten missachtet, den Vereinsinteressen schadet oder sonst wie seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Für den Beschluss eines Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmenden Mitglieder erforderlich. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
ORGANISATION
Art. 6 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
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die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
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der Vorstand
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die RevisorInnen
Art. 7 VEREINSJAHR
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und dauert bis am 30. Juni.
Art. 8 HAUPTVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich mindestens einmal im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, so oft es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen.
Art. 9 AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
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Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresprogramme
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Genehmigung der Jahresabrechnung und des Voranschlages
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Wahl und Abberufung des Vorstandes und des / der VereinspräsidentIn sowie der beiden RevisorInnen
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Ausschluss von Mitgliedern
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Erledigung aller Geschäfte, für die der Vorstand nicht zuständig ist oder die von ihm an die Hauptversammlung getragen werden, wie Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins etc.
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über die Versammlung wird Protokoll geführt
Art. 10 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden.
Art. 11 EINBERUFUNG HAUPTVERSAMMLUNG
Sämtliche Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung zu dieser schriftlich einzuladen, unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände.
Art. 12 VEREINSVORSTAND
Die Leitung des Vereins wird dem Vorstand übertragen. Er besteht aus dem / der PräsidentIn, dem / der VizepräsidentIn, dem / der KassierIn, dem / der SekretärIn, einem / einer VertreterIn der Ressorts.
Art. 13 WAHLEN
Der / die PräsidentIn und die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Während einer Wahlperiode übernehmen neue Vorstandsmitglieder die restliche Zeit des Vorgängers und werden dann frisch gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Art. 14 VERTRETUNG
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der / die PräsidentIn oder VizepräsidentIn zusammen mit dem / der SekretärIn oder KassierIn des Vorstandes.
Art. 15 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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Vertretung des Vereins nach aussen
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Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
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Einberufung und Leitung der Hauptversammlung
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Anstellen der Leiter / Innen für Spielgruppe und Waldspielgruppe
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Erstellen eines Pflichtenheftes für die LeiterInnen in Zusammenarbeit mit diesen
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Festsetzen der Entschädigungen und Spesen
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Führung der Vereinsbuchhaltung
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Erledigung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
Art. 16 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über seine Verhandlungen führt er ein Protokoll.
Art. 17 REVISORINNEN
Die beiden RevisorInnen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnung, allfällige Spezialfonds und erstatten Bericht zuhanden der Hauptversammlung.
FINANZEN
Art. 18 MITGLIEDERBEITRÄGE
Um die Vereinstätigkeit zu ermöglichen, wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Die Höhe wird an der Hauptversammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder, Spielgruppen-LeiterInnen, Waldspielgruppen-LeiterInnen, Ludothek-MitarbeiterInnen, Ferienpass-MitarbeiterInnen, Kinderkleiderbörse-MitarbeiterInnen, Kinderhort-MitarbeiterInnen und alle anderen Personen, die regelmässig für ein Ressort des Elternvereins tätig sind, werden vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 19 EINNAHMEN
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Spielgruppenbetrieb / Waldspielgruppenbetrieb
Veranstaltungen
Ludothekbetrieb
Ferienpassbetrieb
Kinderkleiderbörsebetrieb
Kinderhortbetrieb
freiwilligen Beiträgen und Geschenken Art.
Art. 20 AUSGABEN
Die Einnahmen werden verwendet für:
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Betrieb Spielgruppe / Waldspielgruppe
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Betrieb Ludothek
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Betrieb Ferienpass
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Betrieb Kinderkleiderbörse
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Betrieb Kinderhort
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Veranstaltungen
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Weiterbildung der Ressort-MitarbeiterInnen
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Entschädigungen und Spesen
Alle Rechnungen müssen das Visum des / der VereinspräsidentIn tragen.
Art. 21 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
STATUTENREVISION
Art. 22 TEILREVISION
Einzelne Artikel der Statuten können durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Art. 23 TOTALREVISION
Eine Totalrevision kann durch 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder in die Wege geleitet werden. Totalrevidierte Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSS-BESTIMMUNGEN
Art. 24 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Hauptversammlung beschliesst, was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
Art. 25
Diese Statuten sind teilrevidiert und ersetzen die Statuten vom September 2001.
Die Statuten werden von der Hauptversammlung im Oktober 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Art. 7 wurde an der HV 2018 angepasst.