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Statuten

Art. 1    NAME UND SITZ

Unter dem Namen «Elternverein Frutigen und Umgebung» besteht ein Verein gemäss Art 60 ff ZGB mit Sitz in Frutigen. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2    ZWECK DES VEREINS

Der Elternverein setzt sich für die Erhaltung oder Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen ein, insbesondere durch die Förderung von sinnvoller Freizeitgestaltung in Zusammenarbeit und Absprache mit bestehenden Vereinen und Organisationen. Zweck des Vereins ist:

  • die Durchführung und Betreuung von Spielgruppen und Waldspielgruppe mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter

  • der Betrieb einer Ludothek

  • die Organisation und Durchführung eines Ferienpasses

  • die Organisation und der Betrieb einer Kinderkleiderbörse

  • die Organisation und der Betrieb eines Kinderhortes

  • die Durchführung und Betreuung von Elternbildungskursen

  • die Schaffung von Austauschmöglichkeiten zwischen Eltern, Personen, die sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen einsetzen und Fachstellen​

 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3    AUFNAHME 

Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung erworben. Eltern, die ihre Kinder zur Spielgruppe anmelden, werden automatisch zu Vereinsmitgliedern, sowie alle Mitarbeitenden des Elternvereins. Bedingung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen und sich nach Möglichkeit für die Aufgaben des Vereins einzusetzen.

 

Art. 4    STIMM- UND WAHLRECHT

Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt und hat an der Hauptversammlung das gleiche Stimmrecht.

 

Art. 5    AUSTRITT 

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch schriftliche Austrittserklärung

  • durch Ausschluss

  • durch den Tod

  • durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages

 

Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat durch Beschluss der Hauptversammlung zu erfolgen. Ein Mitglied kann insbesondere dann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es diese Statuten missachtet, den Vereinsinteressen schadet oder sonst wie seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Für den Beschluss eines Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmenden Mitglieder erforderlich. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

ORGANISATION

 

Art. 6    ORGANE 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

  • der Vorstand

  • die RevisorInnen

 

Art. 7    VEREINSJAHR 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und dauert bis am 30. Juni.

Art. 8    HAUPTVERSAMMLUNG 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich mindestens einmal im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, so oft es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen.

Art. 9    AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG 

Die Hauptversammlung ist zuständig für: 

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresprogramme

  • Genehmigung der Jahresabrechnung und des Voranschlages

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und des / der VereinspräsidentIn sowie der beiden RevisorInnen

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Erledigung aller Geschäfte, für die der Vorstand nicht zuständig ist oder die von ihm an die Hauptversammlung getragen werden, wie Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins etc.

  • über die Versammlung wird Protokoll geführt

Art. 10    WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN 

Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden.

 

Art. 11    EINBERUFUNG HAUPTVERSAMMLUNG

Sämtliche Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung zu dieser schriftlich einzuladen, unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände.

 

Art. 12    VEREINSVORSTAND 

Die Leitung des Vereins wird dem Vorstand übertragen. Er besteht aus dem / der PräsidentIn, dem / der VizepräsidentIn, dem / der KassierIn, dem / der SekretärIn, einem / einer VertreterIn der Ressorts.

 

Art. 13    WAHLEN 

Der / die PräsidentIn und die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Während einer Wahlperiode übernehmen neue Vorstandsmitglieder die restliche Zeit des Vorgängers und werden dann frisch gewählt. Sie sind wiederwählbar.

 

Art. 14    VERTRETUNG 

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der / die PräsidentIn oder VizepräsidentIn zusammen mit dem / der SekretärIn oder KassierIn des Vorstandes.

 

Art. 15    AUFGABEN DES VORSTANDES 

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach aussen

  • Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

  • Einberufung und Leitung der Hauptversammlung

  • Anstellen der Leiter / Innen für Spielgruppe und Waldspielgruppe

  • Erstellen eines Pflichtenheftes für die LeiterInnen in Zusammenarbeit mit diesen

  • Festsetzen der Entschädigungen und Spesen

  • Führung der Vereinsbuchhaltung

  • Erledigung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind

 

Art. 16    BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über seine Verhandlungen führt er ein Protokoll.

 

Art. 17    REVISORINNEN 

Die beiden RevisorInnen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnung, allfällige Spezialfonds und erstatten Bericht zuhanden der Hauptversammlung.

FINANZEN
 
Art. 18    MITGLIEDERBEITRÄGE

Um die Vereinstätigkeit zu ermöglichen, wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Die Höhe wird an der Hauptversammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder, Spielgruppen-LeiterInnen, Waldspielgruppen-LeiterInnen, Ludothek-MitarbeiterInnen, Ferienpass-MitarbeiterInnen, Kinderkleiderbörse-MitarbeiterInnen, Kinderhort-MitarbeiterInnen und alle anderen Personen, die regelmässig für ein Ressort des Elternvereins tätig sind, werden vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Art. 19    EINNAHMEN

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

Mitgliederbeiträgen

Spielgruppenbetrieb / Waldspielgruppenbetrieb

Veranstaltungen

Ludothekbetrieb

Ferienpassbetrieb

Kinderkleiderbörsebetrieb

Kinderhortbetrieb

freiwilligen Beiträgen und Geschenken Art.

 

Art. 20    AUSGABEN 

Die Einnahmen werden verwendet für:

  • Betrieb Spielgruppe / Waldspielgruppe

  • Betrieb Ludothek

  • Betrieb Ferienpass

  • Betrieb Kinderkleiderbörse

  • Betrieb Kinderhort

  • Veranstaltungen

  • Weiterbildung der Ressort-MitarbeiterInnen 

  • Entschädigungen und Spesen

 

Alle Rechnungen müssen das Visum des / der VereinspräsidentIn tragen.

 

Art. 21    HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

STATUTENREVISION

 

Art. 22    TEILREVISION 

Einzelne Artikel der Statuten können durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

 

Art. 23    TOTALREVISION

Eine Totalrevision kann durch 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder in die Wege geleitet werden. Totalrevidierte Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSS-BESTIMMUNGEN

 

Art. 24    AUFLÖSUNG 

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Hauptversammlung beschliesst, was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.

 

Art. 25

Diese Statuten sind teilrevidiert und ersetzen die Statuten vom September 2001.

Die Statuten werden von der Hauptversammlung im Oktober 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Art. 7 wurde an der HV 2018 angepasst. 

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